01.05.2020
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Google NLP Analyse
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Coronavirus am 1. Mai Demonstrationen mit Abstand Zehntausende Menschen auf den Straßen in ganz Deutschland, dicht gedrängt. Vertraute Bilder zum Tag der Arbeit, die es in diesem Jahr nicht geben wird. Um ein gänzliches Demo-Verbot aber gibt es Streit. Große Demonstrationen wird es nach dem Willen der Politik in diesem Jahr nicht geben - zu groß ist die Angst vor einer unkontrollierten Ausbreitung des Coronavirus. Der Deutsche Gewerkschaftsbund reagiert und verlegt seine Hauptkundgebung ins Internet. Live gestreamt und mit viel räumlichem Abstand. Einzelne Aktionen gibt es nur in kleinen Gruppen, die auf die virtuellen Kundgebungen aufmerksam machen. So haben die Mitglieder des DGB Heilbronn schon vor Tagen vor dem Gewerkschaftshaus unter dem Motto "Solidarisch ist man nicht alleine" Fahnen im kleinen Kreis geschwenkt. Zehn Personen mit Mundschutz und dem nötigen Sicherheitsabstand. Die Corona-Verordnungen der Länder verbieten große Demonstrationen in diesem Jahr. Ein Umstand, der auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Nach zwei Eilentscheidungen zur Versammlungsfreiheit in den vergangenen Wochen durften zunächst verbotene Versammlungen in Stuttgart und Gießen doch stattfinden. In beiden Entscheidungen hat das Gericht betont: Die Versammlungsfreiheit ist ein wichtiges Grundrecht und für eine funktionierende Demokratie unerlässlich. Ein pauschales Verbot von Versammlungen jedenfalls ist verfassungswidrig. Auch die Versammlungsfreiheit wird aber nicht ohne Einschränkung garantiert und kann daher durch Maßnahmen des Infektionsschutzes begrenzt werden. Entscheidend dabei: Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss verhältnismäßig sein. Ein Verbot einer Versammlungsfreiheit kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn Auflagen für die Versammlung - wie beispielsweise Abstandsregelungen, eine Begrenzung der Teilnehmerzahl oder eine Maskenpflicht - zum wirksamen Infektionsschutz nicht ausreichen. Coronavirus-Pandemie ++ Sachsen lockert Versammlungsverbot ++ Einige Lockerungen in Deutschland. Das Liveblog vom Donnerstag zum Nachlesen. | mehr Geprüft werden muss immer der Einzelfall. Gründe, die pauschal jeder Versammlung entgegengehalten werden können, dürfen nach den jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts nicht zur alleinigen Grundlage eines Verbotes gemacht werden. So reicht auch das Argument, ein Verbot sei nun einmal der wirksamste Schutz vor Ansteckung, nicht aus. Vielmehr muss die Behörde genau überlegen, ob und wie sie die Versammlung ermöglichen und dem Infektionsschutz dabei Rechnung tragen kann. Nur, wenn das nicht gewährleistet werden kann, darf eine Behörde Versammlungen verbieten. Viele Corona-Verordnungen sehen bereits Ausnahmen vom Versammlungsverbot vor. Berlin und Hamburg - jeweils Hochburgen der Demonstrationen zum 1. Mai - haben ihre Verordnungen nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Wo Versammlungen vorher verboten waren, können jetzt Ausnahmegenehmigungen beantragt werden, wenn die Versammlung aus Sicht des Infektionsschutzes vertretbar ist. Demos am Tag der Arbeit Geisel kündigt harten Kurs der Polizei am 1. Mai an In den vergangenen Jahren war der 1. Mai in Berlin weitgehend friedlich verlaufen. | rbb Knapp 40 solcher Versammlungen wurden in Hamburg für den 1. Mai bislang genehmigt. Die Zahl der unangemeldeten Demonstrationen schätzen beide Städte jedoch weit höher ein. Doch auch für eine Auflösung gelten die gleichen Grundsätze: Sie ist erst dann möglich, wenn Auflagen wie die Einhaltung von Abstandsregelungen nicht in Betracht kommen. Nicht allen reichen die neuen Regelungen, so dass behördliche Versammlungsverbote die Gerichte weiter beschäftigen. So hat auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg das Verbot einer Versammlung mit nur 25 angemeldeten Teilnehmenden bestätigt. Die Veranstalterin, die Partei "Die Rechte", habe nach Ansicht des Gerichts nicht sicherstellen können, dass wirklich nur 25 Teilnehmende erscheinen würden, da sie im Vorfeld der Versammlung ohne Hinweis auf die Personenbeschränkung auf Flyern und im Internet für die Versammlung geworben hat. Hinzu kam die Annahme des Gerichts, die politisch geprägte Versammlung könnte zahlreiche Gegendemonstranten provozieren, wobei körperliche Auseinandersetzungen nicht auszuschließen wären. Abstand halten sei so schließlich fast unmöglich.
Dieses Projekt entstand aus praktischer Arbeit zur Analyse deutschsprachiger Nachrichten im Rahmen eines Medienmonitoring-Systems.
Der ausgewertete Korpus besteht aus 96 Artikeln von Tagesschau.de, ausgewählt aus einem Gesamtbestand von über 11.000 Artikeln zur besseren Übersichtlichkeit.
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Google NLP Analyse: Personen, Organisationen und Orte wurden automatisch durch die Google Natural Language API extrahiert, gewichtet nach ihrer Salienz im Text.